Vereinsstatuten von Apia

1. Name und Sitz des Vereines

Unter dem Namen apia (Asociación para la Protección de Niños y Jóvenes en América Latina) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz befindet sich an der durch den Vorstand bezeichneten Geschäftsstelle, wo die laufende Verwaltung der Vereinsgeschäfte geführt wird.

2. Vereinszweck

Der Verein steht im lateinamerikanischen Raum Kindern und Jugendlichen bei, die in extrem schwierigen Verhältnissen aufwachsen. Der Verein versucht sein Ziel zu erreichen durch:

  • Finanzielle und ideelle Unterstützung von bereits bestehenden lokalen Projekten im lateinamerikanischen Raum, sofern die Projekte in ihrer Zielrichtung den Leitlinien des Vereins entsprechen.
  • Realisierung von neuen, den Leitlinien entsprechenden Projekten.

3. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. 
Austritte sind auf Ende des Vereinsjahres schriftlich mitzuteilen, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr noch geschuldet ist. 
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist. 
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

4. Organisation

Die Organe des Vereins sind: 
die Generalversammlung der Mitglieder 
der Vorstand 
die RechnungsrevisorInnen

5. Die Generalversammlung

Die ordentliche GV findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Einladung und Traktanden müssen 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern verschickt werden. Eine ausserordentliche GV kann auf Antrag des Vorstandes oder von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

Der GV sind folgende Kompetenzen vorbehalten:

  • Bestellung des Vorstandes und Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
  • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Änderung der Statuten
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung der Leitlinien
  • Kenntnisnahme neuer Projekte

Die GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Von den anwesenden Mitgliedern ist für Wahlen und Beschlüsse das einfache Mehr erforderlich, für Statutenänderungen 2/3 der anwesenden Mitglieder.

6. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5–11 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Dem Vorstand werden folgende Kompetenzen eingeräumt:

  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Prüfung von neuen Projekten
  • Überwachung der laufenden Projekte
  • Führung der Vereinsrechnung
  • Budgetierung
  • Verfassen von Jahresbericht und Jahresabschluss zuhanden der GV
  • Vorbereiten und Durchführen von Versammlungen
  • Führung sämtlicher Geschäfte des Vereins, insbesondere Vollzug der GV-Beschlüsse
  • Bildung und Koordination von Arbeitsgruppen zur Entlastung des Vorstandes (Prüfung und Realisierung von Projekten, Finanzbeschaffung, Kontrollbesuche, Schaffung und permanente Überprüfung von Leitlinien etc.)

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der/die Präsidentln oder der/die Vizepräsidentln zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann den Kreis der Unterschriftsberechtigten erweitern, wenn dies dem Vereinsziel dient. 
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

7. Die RechnungsrevisorInnen

Zur Prüfung der Jahresrechnung werden von der Generalversammlung zwei unabhängige, fachlich befähigte RevisorInnen gewählt. Sie haben zuhanden der Generalversammlung über ihren Befund einen schriftlichen Bericht und Antrag zu erstatten. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre; sie sind wieder wählbar.

8. Finanzen

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträgen aus eigenen Aktivitäten (Vorträgen, Benefizkonzerte, Märkte, Publikationen etc.)
  • Beiträge von Gönnern und Paten
  • Legate und Schenkungen
    Beiträge von Privaten und staatlichen Stellen und Organisationen.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember. 

9. Auflösung

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder an der Generalversammlung erforderlich. In diesem Falle kommt das Vereinsvermögen einer von der Generalversammlung bestimmten, den Leitlinien entsprechenden Institution mit gleichem oder ähnlichem Zwecke zugute. Eine Verteilung des Restvermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 8. Mai 1992 in Kraft gesetzt worden. Weitere Statutenänderungen sind am 22.6.2001 und 31.5.2002 erfolgt.

Hittnau / Dübendorf, 31. Mai 2002